Urteil (Logik)

Urteil ist in der Logik die Form einer Feststellung, die in der sprachlichen Form eines Satzes ausgedrückt wird. Dabei wird das Urteil mit dem Vorgang der Bildung der Feststellung, ihrem propositionalen Gehalt oder der Bewertung dieses Gehalts identifiziert (ein Urteil bilden vs ein Urteil treffen vs ein Urteil fällen). Das Urteil wird als ein Grundbegriff der Logik nicht in jeder Theorie der Logik ausdrücklich definiert.[1]

Unterschiedliche Standpunkte bestehen hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern eine psychologische Betrachtung des Denkprozesses (etwa in Assoziationspsychologie) für die Urteilstheorie eine Rolle spielen bzw. daneben überhaupt eine selbstständige Urteilstheorie möglich ist (Psychologismus). Schließlich beeinflussen erkenntnistheoretische oder ontologische Annahmen (wie schon bei Aristoteles deutlich wird) mitunter sehr stark die Ausgestaltung einer jeden Logik-Konzeption.[2]

In der traditionellen Logik ist „Urteil“ ein Grundbegriff, der eine bestimmte Sicht der logischen Aussage bezeichnet. Jede logische Aussage – jedes Urteil – spricht einem logischen Subjekt eine allgemeinere Bestimmung – ein logisches Prädikat – zu.[3] Spätestens die klassische Logik geht jedoch davon aus, dass es neben der Prädikation auch komplexere Urteilsformen geben muss, und dass nicht jede gebildete Prädikation einen Wahrheitswert hat, sondern erst der vollständige Satz.

  1. Rudolf Eisler: Wörterbuch der philosophischen Begriffe. (1904), Urteilstheorie.
  2. siehe zu entsprechenden Beispielen die lexigrahische Übersicht in: Rudolf Eisler: Wörterbuch der philosophischen Begriffe. (1904), „Urteil“
  3. Alois Halder / Max Müller: Philosophisches Wörterbuch, Freiburg im Breisgau 1993, S. 328

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